Ausgabe 2026

Hintergründe zur Website-Compliance in Europa

Web Compliance Journal

Ratgeber/Onlinehandel

Die Rechts-Checkliste für Ihre Website, bevor Sie ins EU-Ausland verkaufen

Wer über eine EU-Grenze hinweg verkauft, muss die EU-weiten Regeln einhalten und zusätzlich das zwingende Verbraucherrecht im Land seiner Kunden. Diese Liste würden wir zuerst abarbeiten.

In diesem Artikel

Der Binnenmarkt macht den Einstieg in den Verkauf an Kunden in einem anderen Mitgliedstaat leicht: Versand freischalten, Produktseiten übersetzen, und schon kommen Bestellungen. Die rechtliche Seite läuft weniger von selbst. Vieles im EU-Verbraucherrecht ist harmonisiert, die Kernpflichten sind also überall gleich, doch Ihre Kunden behalten den Schutz der zwingenden Verbraucherschutzregeln ihres eigenen Landes, und die können über das EU-Minimum hinausgehen. Diese Checkliste betrifft die Website selbst: was sie vor und nach der Bestellung zeigen, sagen und leisten muss.

01Erste Frage: Welches Recht gilt?

Nach Art. 6 der Rom-I-Verordnung (Verordnung (EG) Nr. 593/2008) unterliegt ein Verbrauchervertrag dem Recht des Staates, in dem der Verbraucher seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, wenn der Unternehmer seine Tätigkeit auf diesen Staat ausrichtet. Sie können in Ihren AGB ein anderes Recht wählen, doch diese Wahl darf dem Verbraucher nicht den Schutz der zwingenden Vorschriften seines eigenen Landes entziehen. Nach der Brüssel-Ia-Verordnung (Verordnung (EU) Nr. 1215/2012) können Verbraucher in dieser Lage außerdem vor den Gerichten ihres Heimatstaats klagen.

Was bedeutet „ausrichten“? In den verbundenen Rechtssachen Pammer und Hotel Alpenhof (C-585/08 und C-144/09, 2010) nannte der Gerichtshof der EU Anhaltspunkte wie das Angebot der Lieferung in dieses Land, die Verwendung seiner Sprache oder Währung, sofern sie von Ihrer eigenen abweichen, Telefonnummern mit internationaler Vorwahl, eine länderspezifische Top-Level-Domain und bezahlte Suchmaschinenwerbung für dieses Land. Sobald Sie gezielt an Kunden in einem Land verkaufen, sollten Sie davon ausgehen, dass dessen zwingendes Verbraucherrecht gilt.

Das Herkunftslandprinzip der E-Commerce-Richtlinie (Art. 3 der Richtlinie 2000/31/EG) ändert daran nichts: Ihr Anhang nimmt vertragliche Schuldverhältnisse in Bezug auf Verbraucherverträge aus.

02Sagen Sie, wer Sie sind: das Impressum

Art. 5 der E-Commerce-Richtlinie verpflichtet jeden Diensteanbieter der Informationsgesellschaft, bestimmte Angaben leicht, unmittelbar und ständig verfügbar zu halten:

  • Name und geografische Anschrift der Niederlassung;
  • Kontaktangaben einschließlich E-Mail-Adresse, die eine schnelle, unmittelbare Kontaktaufnahme ermöglichen;
  • das Handels- oder ein vergleichbares öffentliches Register mit Registernummer, sofern vorhanden;
  • die zuständige Aufsichtsbehörde, wenn die Tätigkeit zulassungspflichtig ist;
  • Kammer, Berufsbezeichnung und berufsrechtliche Regeln bei reglementierten Berufen;
  • die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer, sofern vorhanden.

Die Mitgliedstaaten setzen dies im nationalen Recht um, teils mit Ergänzungen. In Deutschland ist es heute § 5 des Digitale-Dienste-Gesetzes (DDG), das im Mai 2024 das Telemediengesetz abgelöst hat; in Österreich § 5 des E-Commerce-Gesetzes; in der Slowakei das Gesetz Nr. 22/2004 über den elektronischen Geschäftsverkehr. Eine vollständige Impressumsseite, die von jeder Seite aus verlinkt ist, erfüllt die Kernanforderung überall.

03Vor der Bestellung: Informationspflichten

Die Verbraucherrechte-Richtlinie (2011/83/EU) legt in Art. 6 Abs. 1 fest, worüber ein Verbraucher informiert werden muss, bevor ein Fernabsatzvertrag ihn bindet. Die Liste ist lang; für einen typischen Shop sind die Kernpunkte:

  • die wesentlichen Eigenschaften der Waren oder Dienstleistungen;
  • Ihre Identität, geografische Anschrift und Kontaktangaben;
  • der Gesamtpreis einschließlich Steuern und alle Lieferkosten oder deren Berechnung;
  • Zahlungs-, Liefer- und Leistungsbedingungen sowie der Termin, bis zu dem Sie liefern;
  • Bedingungen, Fristen und Verfahren für das Widerrufsrecht sowie das Muster-Widerrufsformular;
  • ein Hinweis auf das gesetzliche Gewährleistungsrecht;
  • gegebenenfalls, dass der Preis auf Grundlage einer automatisierten Entscheidungsfindung personalisiert wurde (eingefügt durch die Omnibus-Richtlinie (EU) 2019/2161).

Die E-Commerce-Richtlinie ergänzt Pflichten speziell für Online-Bestellungen (Art. 10 und 11): die technischen Schritte bis zum Vertragsschluss erklären, ob der Vertragstext gespeichert und zugänglich ist, wie Eingabefehler vor der Bestellung erkannt und berichtigt werden können und welche Sprachen angeboten werden. Bestätigen Sie den Eingang der Bestellung unverzüglich auf elektronischem Weg.

04Der Bestellbutton

Art. 8 Abs. 2 der Verbraucherrechte-Richtlinie verlangt, dass die Schaltfläche, mit der eine Bestellung abgeschickt wird, gut lesbar ausschließlich mit den Worten „zahlungspflichtig bestellen“ oder einer entsprechenden eindeutigen Formulierung gekennzeichnet ist. Ist sie das nicht, ist der Verbraucher an den Vertrag nicht gebunden. In Deutschland steht diese Regel in § 312j Abs. 3 BGB. „Weiter“ oder „Fortfahren“ im letzten Schritt genügt nicht. Prüfen Sie die Beschriftung in jeder Sprachfassung Ihres Bestellprozesses; die nationalen Umsetzungen legen ihre eigenen Übersetzungen fest.

05Preise und Rabatte

Die Preisangaben-Richtlinie (98/6/EG) verlangt die Angabe des Verkaufspreises und bei vielen Waren auch des Grundpreises (pro Kilogramm, pro Liter). Seit die Omnibus-Richtlinie Art. 6a eingefügt hat, muss jede Bekanntgabe einer Preisermäßigung den vorherigen Preis angeben, also den niedrigsten Preis, den Sie in einem Zeitraum von mindestens 30 Tagen vor der Ermäßigung verlangt haben; in Deutschland steht dies in § 11 der Preisangabenverordnung. Eine Angabe wie „statt 49 €, jetzt 29 €“ setzt voraus, dass die 49 € dieser niedrigste Vorpreis sind, und Sie sollten Ihre Preishistorie belegen können.

Die Omnibus-Richtlinie hat auch die Regeln zu Kundenbewertungen verschärft: Wenn Ihre Website Bewertungen anzeigt, sagen Sie, ob und wie Sie sicherstellen, dass sie von Verbrauchern stammen, die das Produkt tatsächlich gekauft oder genutzt haben.

06Das Widerrufsrecht und die neue Widerrufsfunktion

Verbraucher können einen Fernabsatzvertrag binnen 14 Tagen ohne Angabe von Gründen widerrufen (Art. 9 der Verbraucherrechte-Richtlinie). Sie müssen über dieses Recht mit den Angaben aus Anhang I Teil A belehren und das Muster-Widerrufsformular aus Anhang I Teil B bereitstellen. Unterbleibt die Belehrung, verlängert sich die Widerrufsfrist um bis zu 12 Monate (Art. 10). Art. 16 nennt die Ausnahmen, etwa nach Kundenspezifikation angefertigte Waren, schnell verderbliche Waren und versiegelte Waren, die aus Gründen des Gesundheitsschutzes oder der Hygiene nicht zur Rückgabe geeignet sind, wenn ihre Versiegelung nach der Lieferung entfernt wurde.

Seit dem 19. Juni 2026 gilt eine neuere Pflicht. Die Richtlinie (EU) 2023/2673 hat Art. 11a in die Verbraucherrechte-Richtlinie eingefügt: Bei Fernabsatzverträgen über eine Online-Benutzeroberfläche muss der Unternehmer eine Widerrufsfunktion bereitstellen, gekennzeichnet mit den Worten „Vertrag widerrufen“ oder einer entsprechenden eindeutigen Formulierung, gut sichtbar und während der gesamten Widerrufsfrist ständig verfügbar. Sie führt zu einem kurzen Bestätigungsschritt, ausschließlich mit den Worten „Widerruf bestätigen“ oder einer entsprechenden eindeutigen Formulierung gekennzeichnet, und danach muss der Unternehmer den Eingang unverzüglich auf einem dauerhaften Datenträger bestätigen. In Deutschland ist dies in § 356a BGB umgesetzt. Shops mit Kunden in mehreren Ländern sollten prüfen, ob die Funktion in jeder Sprachfassung arbeitet.

07Gesetzliche Gewährleistung

Nach der Warenkauf-Richtlinie ((EU) 2019/771) haftet der Verkäufer für jede Vertragswidrigkeit, die innerhalb von mindestens zwei Jahren nach der Lieferung offenbar wird; die Mitgliedstaaten dürfen längere Fristen vorsehen. Digitale Inhalte und digitale Dienstleistungen regelt die parallele Richtlinie (EU) 2019/770. Eine zusätzliche gewerbliche Garantie darf nicht so dargestellt werden, als ersetze sie die gesetzliche Gewährleistung.

08Kein Geoblocking ohne Grund

Die Geoblocking-Verordnung ((EU) 2018/302) verbietet es, Kunden aufgrund ihrer Staatsangehörigkeit, ihres Wohnsitzes oder Ortes ihrer Niederlassung den Zugang zu Ihrer Online-Benutzeroberfläche zu sperren oder zu beschränken, und verbietet die automatische Weiterleitung auf eine andere Länderversion ohne ihre Zustimmung. In bestimmten Fällen dürfen Sie aus diesen Gründen auch keine unterschiedlichen allgemeinen Zugangsbedingungen anwenden. Eine Pflicht, überallhin zu liefern, folgt daraus nicht: Sie dürfen einem Kunden aus einem anderen Land zu den Bedingungen Ihrer eigenen Länderversion verkaufen, einschließlich Lieferung nur in die Gebiete, die Sie bedienen.

09Hinweise zur Streitbeilegung

In Fußzeilen überall in Europa steht noch ein Link zur Plattform der EU für Online-Streitbeilegung (OS-Plattform), den früher die Verordnung (EU) Nr. 524/2013 verlangte. Diese Verordnung wurde durch die Verordnung (EU) 2024/3228 aufgehoben, und die Plattform wurde am 20. Juli 2025 geschlossen; die Linkpflicht ist damit entfallen, und der Link führt ins Leere. Entfernen Sie ihn. Informationspflichten nach der Richtlinie über alternative Streitbeilegung (2013/11/EU) und dem nationalen Recht bleiben bestehen: Wenn Sie zur Teilnahme an einem Verfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle verpflichtet oder bereit sind, sagen Sie das und nennen Sie die Stelle.

10Datenschutz und Cookies reisen mit

Die DSGVO ist in der ganzen EU gleich, und auch ein Unternehmen außerhalb der EU, das Personen in der EU Waren oder Dienstleistungen anbietet, fällt unter sie (Art. 3 Abs. 2); es muss in der Regel einen Vertreter in der EU benennen (Art. 27). Bei Cookies ist es anders: Die Regeln stammen aus den nationalen Gesetzen zur Umsetzung der ePrivacy-Richtlinie und werden von nationalen Behörden außerhalb des One-Stop-Shop-Verfahrens der DSGVO durchgesetzt. Wenn Sie in ein neues Land verkaufen, lesen Sie die Cookie-Leitlinien der dortigen Behörde; unser Ratgeber zu den Bannergestaltungen, die Aufsichtsbehörden beanstanden, fasst die gemeinsame Linie zusammen.

11Barrierefreiheit

Seit dem 28. Juni 2025 verlangt der European Accessibility Act (Richtlinie (EU) 2019/882), dass Dienstleistungen im elektronischen Geschäftsverkehr für Verbraucher Anforderungen an die Barrierefreiheit erfüllen; Kleinstunternehmen, die Dienstleistungen erbringen, sind ausgenommen. In Deutschland setzt das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) die Richtlinie um. Siehe unseren Ratgeber Das Barrierefreiheitsgesetz und Ihre Website.

12Sprache

Das EU-Recht kennt keine einheitliche Regel zur Sprache eines Shops. Mehrere Mitgliedstaaten verlangen, dass Verbraucherinformationen oder Vertragsbedingungen in ihrer Amtssprache bzw. ihren Amtssprachen verfügbar sind, wenn Sie sich an ihre Verbraucher richten, und in der Praxis lässt sich ein Bestellbutton oder eine Widerrufsbelehrung, die der Kunde nicht versteht, kaum als klare Information verteidigen. Wenn Sie gezielt in ein Land verkaufen, ist die Übersetzung von Bestellprozess, vorvertraglichen Informationen und AGB der sichere Standard.

13Die Checkliste

  1. Vollständiges Impressum, von jeder Seite aus verlinkt.
  2. Vorvertragliche Informationen auf Produkt- und Bestellseiten, einschließlich Gesamtpreis und Lieferkosten.
  3. Technische Schritte, Korrektur von Eingabefehlern und Sprachen erklärt; Bestellung per E-Mail bestätigt.
  4. Letzte Schaltfläche mit „zahlungspflichtig bestellen“ oder einer entsprechenden eindeutigen Formulierung gekennzeichnet, in jeder Sprache.
  5. Niedrigster Vorpreis bei jeder Preisermäßigung angegeben; Grundpreise, wo vorgeschrieben.
  6. Widerrufsbelehrung, Muster-Formular und seit dem 19. Juni 2026 eine Widerrufsfunktion.
  7. Hinweis auf die gesetzliche Gewährleistung; gewerbliche Garantien klar abgegrenzt.
  8. Keine Sperre oder automatische Weiterleitung von Besuchern aus anderen Mitgliedstaaten.
  9. Alter Link zur OS-Plattform entfernt; Angaben zur Verbraucherschlichtung, wo nötig.
  10. Datenschutzerklärung und Einwilligungsbanner an den Leitlinien des Ziellandes geprüft.
  11. Barrierefreiheit bewertet, sofern Sie nicht unter die Ausnahme für Kleinstunternehmen fallen.

14Quellen und weiterführende Literatur

Die oben genannten Rechtstexte und offiziellen Leitlinien. Die Links führen zu den offiziellen Herausgebern.

  1. Richtlinie 2000/31/EG (E-Commerce-Richtlinie) (eur-lex.europa.eu)
  2. § 5 DDG (Allgemeine Informationspflichten) (gesetze-im-internet.de)
  3. Richtlinie 2011/83/EU (Verbraucherrechte-Richtlinie) (eur-lex.europa.eu)
  4. § 312j BGB (Besondere Pflichten im elektronischen Geschäftsverkehr) (gesetze-im-internet.de)
  5. Richtlinie (EU) 2019/2161 (Omnibus-Richtlinie) (eur-lex.europa.eu)
  6. Richtlinie (EU) 2023/2673 (Widerrufsfunktion, Art. 11a Verbraucherrechte-Richtlinie) (eur-lex.europa.eu)
  7. § 356a BGB (Elektronische Widerrufsfunktion bei Fernabsatzverträgen) (gesetze-im-internet.de)
  8. Richtlinie 98/6/EG (Preisangaben-Richtlinie) (eur-lex.europa.eu)
  9. Richtlinie (EU) 2019/771 (Warenkauf-Richtlinie) (eur-lex.europa.eu)
  10. Verordnung (EU) 2018/302 (Geoblocking-Verordnung) (eur-lex.europa.eu)
  11. Verordnung (EG) Nr. 593/2008 (Rom I) (eur-lex.europa.eu)
  12. Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 (Brüssel Ia) (eur-lex.europa.eu)
  13. Gerichtshof der EU, verbundene Rechtssachen C-585/08 und C-144/09 Pammer und Hotel Alpenhof (curia.europa.eu)
  14. Verordnung (EU) 2024/3228 (Aufhebung der ODR-Verordnung) (eur-lex.europa.eu)
  15. Richtlinie (EU) 2019/882 (European Accessibility Act) (eur-lex.europa.eu)